Satzung


Satzung des Vereins Lese-Eulen Ginsheim-Gustavsburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Lese-Eulen Ginsheim-Gustavsburg e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Ginsheim-Gustavsburg 
3. Er ist als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Groß-Gerau einzutragen. 
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist der Betrieb und die Förderung einer öffentlichen Bücherei mit dem Sitz in Ginsheim-Gustavsburg in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Vorhaben verwirklicht:
a) Die Aufgaben und Belange der Bücherei in der Öffentlichkeit darzustellen und im Bewusstsein der Bürger zu verankern
b) Die Attraktivität der Bücherei durch die Förderung geeigneter Projekte zu erhalten
c) Kinder und Jugendliche für die Benutzung der Bücherei zu interessieren
d) Unterstützung und Kooperation mit den Schulen vor Ort
e) Durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen

§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 
3. Die zur Erreichung des Vereinszweckes getätigten Ausgaben des Vorstandes werden von dem Verein übernommen.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten 
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Es genügt die Abgabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Mitgliedsantrages, bei Einzelmitgliedschaft Minderjähriger ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der juristischen Person, Austritt, Ausschluss oder Tod. 
3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres 31.12 mit einer Frist von 2 Monaten möglich und muss schriftlich erfolgen.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von einem Monat beim Vorstand Einspruch erheben und eine erneute Überprüfung des Sachverhalts verlangen. Die daraufhin mit einfacher Mehrheit der Stimmanteile aller Vorstandsmitglieder zu treffende Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Eine Anpassung der Beiträge stellt keine Satzungsänderung im Sinne des § 10 dar.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einzuberufen. 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 
Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. 
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
1.1 Wahl des Vorstands 
1.2 Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstands 
1.3 Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands 
1.4 Wahl der 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren 
1.5 Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens 
1.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Rahmenbedingungen für Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Mitgliedsbeiträge.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ab 14 Jahren hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und werden per Handzeichen durchgeführt. Auf Verlangen von mindestens zwei anwesenden Mitgliedern sind Wahlen oder Abstimmungen geheim durchzuführen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem / der Kassierer/in
d) mindestens 4 Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r vertritt den Verein allein.
3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bis zur Neuwahl bleiben die alten Vorstandsmitglieder im Amt.
4. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. 
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 
6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder telekommunikativ gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

§ 9 Kassenprüfung
Zum Kassenprüfer können Nicht-Vereinsmitglieder oder solche Vereinsmitglieder, welche kein anderweitiges Vereinsamt innehaben, gewählt werden. Ein Kassenprüfer wird jeweils zusammen mit dem Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der andere Kassenprüfer wird in dem dazwischen liegenden Jahr bei der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Gründungsjahr wird einer der Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Kasse vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung, sowie der Bericht über das Ergebnis der Prüfung in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Buchbestand und das vorhandene Inventar gehen in das Eigentum der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 26.11.2007 
Geändert laut Forderung des Registergergerichts am 14.01.2008

 

 
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