Nutzungsordnung


Nutzungsordnung der Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg

§ 1 Nutzungsrecht
(1) Jede/r hat das Recht, die Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg und ihre Angebote zu nutzen.
(2) Zwischen dem Verein Lese-Eulen Ginsheim-Gustavsburg e.V. und den Nutzerinnen und Nutzern wird ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
(3) Der Nutzer muß dem Verein beitreten.

§ 2 Anmeldung
(1) Die Anmeldung geschieht persönlich über ein vom Verein Lese-Eulen Ginsheim-Gustavsburg e.V. erstelltes Anmeldeformular und unter Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses in Verbindung mit anderen amtlichen Dokumenten, aus denen die Adresse hervorgeht.
(2) Kinder können ab dem 6. Lebensjahr einen Büchereiausweis erhalten. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder der Vertreterin auf dem Anmeldeformular erforderlich. Dieser/Diese haftet für alle entstehenden Schäden.
(3) Wohnungs- und Namensänderungen müssen unter Vorlage der in Absatz (1) genannten Dokumente unverzüglich angezeigt werden.
(4) Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular bzw. dem Büchereiausweis, wird die Nutzungsordnung anerkannt.

§ 3 Zustimmung zur Datenverarbeitung
(1) Die Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg speichert folgende personenbezogenen Daten in ihrer Datenverarbeitungsanlage: Name, Vorname, Adresse, Kontoverbindung, Geburtsdatum, Telefonnummer und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse.
(2) Der Nutzer bzw. die Nutzerin erteilt auf dem Anmeldeformular durch seine/ihre Unterschrift hierzu seine/ihre schriftliche Einwilligung.
(3) Eine Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte darf nicht stattfinden.

§ 4 Büchereiausweis
(1) Der gültige Büchereiausweis berechtigt zum Entleihen von Medien in der Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg, sowie zur Nutzung anderer Angebote (CD-ROM-Arbeitsplatz, Internet-Arbeitsplatz, etc.), soweit sie vorhanden sind.
(2) Der Büchereiausweis bleibt Eigentum der Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg. Er ist nicht übertragbar.
Er ist zurückzugeben, wenn die Bücherei nicht mehr genutzt wird oder wenn die Bücherei den Ausweis zurückfordert.
(3) Der Verlust des Büchereiausweises ist unverzüglich zu melden.
(4) Für Schäden, die durch Missbrauch des Büchereiausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Ausweis-inhaber/die Ausweisinhaberin. Dies gilt auch bei Verlust des Büchereiausweises. Es sei denn, der Verlust wurde unverzüglich angezeigt.
(5) Der Büchereiausweis wird bei nicht ausgeglichenem Gebührenkonto automatisch gesperrt.

§ 5 Ausleihe, Leihfristverlängerung, Vorbestellungen
(1) Zu jeder Ausleihe, Rückgabe, Leihfristverlängerung sowie Abholung von Vorbestellungen und Fernleihmedien ist der Büchereiausweis vorzulegen.
(2) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die Zahl der entliehenen Medien ist in der Regel je Büchereiausweis auf 10 Einheiten beschränkt.
(4) Die Leihfrist für alle Medien außer Zeitschriften beträgt grundsätzlich 4 Wochen. Die Leihfrist für Zeitschriften beträgt grundsätzlich 2 Wochen.
(5) Die Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg kann bestimmte Medien von der Ausleihe ausschließen oder eine kürzere Leihfrist festlegen. Für Entleihungen an Institutionen kann die Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg eine längere Leihfrist festlegen.
(6) Falls Medien nicht von anderer Seite benötigt werden, ist eine Verlängerung der Leihfrist um 4 Wochen ab Verlängerungsdatum möglich.
(7) Die Leihfrist für einzelne Medien kann max. 3mal verlängert werden.
(8) Die Leihfristverlängerung ist in der Bücherei vorzunehmen. Wenn ein EDV-Verfahren eingerichtet ist, kann sie auch schriftlich oder telefonisch beantragt werden.
(9) Entliehene Medien können vorbestellt werden.

§ 6 Überschreiten der Leihfrist, Säumnisgebühren/Portogebühren
(1) Entliehene Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben.
(2) Bei Überschreitung der Leihfrist ist sofort eine Säumnisgebühr zu entrichten (s. Gebührenordnung).
Dieses gilt unabhängig von einer schriftlichen Aufforderung durch die Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg.
(3) Für jede schriftliche Aufforderung ist zusätzlich das jeweilig gültige Briefporto zu entrichten.
(4) Werden nach der letzten schriftlichen Aufforderung die entliehenen Medien nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben oder ersetzt, wird die Beiziehung eingeleitet.
(5) Hierbei entstehen zusätzliche Verwaltungs- und Vollstreckungsgebühren (s. Gebührenordnung). 

§ 7 Behandlung der Medien und Materialien/Haftung/Schadensersatz
(1) Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren.
(2) Bei Benutzung von AV-Medien ist darauf zu achten, dass die Abspielgeräte in Ordnung sind.
(3) Der Nutzer/Die Nutzerin haftet für Schäden, die während der Benutzung entstehen, auch wenn ihn/sie kein Verschulden trifft. Er/Sie hat diese unverzüglich zu melden. 
(4) Für beschädigte oder verlorene Medien und Materialien muss von dem Nutzer / der Nutzerin der Wiederbeschaffungswert bezahlt werden.
(5) Bei geringfügigen Beschädigungen müssen die Kosten für die Wiederherstellung oder für die Wertminderung von dem Nutzer/der Nutzerin getragen werden.

§ 8 Verhalten in der Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg
(1) Jede/r Büchereinutzer/-nutzerin ist verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es der Funktion der Bücherei als Bildungs- und Informationseinrichtung entspricht, insbesondere sind Störungen des Büchereibetriebes und Belästigungen anderer Besucher und Besucherinnen untersagt.
(2) Essen, Trinken und Rauchen sind in den Räumen der Bücherei nicht zulässig, es sei denn, dass besondere Bereiche für diesen Zweck ausgewiesen sind.
(3) Tiere müssen außerhalb der Bücherei bleiben. Sammeln, Werben und Vertreiben von Handelswaren sind in den Räumen der Bücherei untersagt.
(4) Dem Vorstand des Vereins Lese-Eulen Ginsheim-Gustavsburg e.V. oder einer/s von ihr benannten Vertreterin oder Vertreters steht das Hausrecht zu.

§ 9 Ausschluss von der Nutzung
(1) Nutzer und Nutzerinnen, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Nutzungsordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd (einschließlich Hausverbot), auch teilweise von der Nutzung der Bücherei in Ginsheim-Gustavsburg ausgeschlossen werden.
(2) Alle Verpflichtungen des Nutzers/der Nutzerin, die aufgrund der Nutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Nutzungsordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. 


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